1. Art und Umfang der Leistung

Die Firma WYPE verpflichtet sich, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen, sowie Wochenenden und Feiertagen durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließt die Firma WYPE, Fenster und Türen ab und schaltet die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.

2. Reinigungspersonal

Die Firma WYPE stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Ausländisches Personal darf nur eingesetzt werden, wenn eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt. Das eingesetzte Personal wird durch die Leitung der Firma WYPE überwacht und erhält seine Anweisungen auch von diesen.Die Leitung ist bezüglich des Weisungsrechts Vertreter der Firma WYPE. Dem Personal ist ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen sowie Schränke, Schreibtische oder sonstige Behältnisse zu öffnen. Das Personal ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Das Personal ist ferner verpflichtet, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumen gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben. Dem Personal ist untersagt, Personen, die nicht von der Firma WYPE eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Das gilt auch für Kinder.

3. Reinigungsmittel und Geräte

Die Firma WYPE stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf ihre Kosten zur Verfügung, wenn der Kunde dies nicht macht. Für alle Arbeiten werden nur hochwertige formaldehydfreie Reinigungsmittel verwendet. Ätzende und säurehaltige Mittel dürfen - mit Ausnahme für Toiletten - nicht verwendet werden. PVC-Böden sind mit antistatischen und rutschfesten Mitteln zu reinigen. Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen, Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt dafür die Kosten.

4.Gewährleistung/Auftrageserfüllung

Die Werkleistungen der Firma WYPE gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des § 281 Abs. 2 BGB der Firma WYPE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei einmaligen Werkleistungen  erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens 24 Stunden nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die Firma WYPE. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist die Firma WYPE zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die WYPE weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

5. Schlüssel- und Notfallvorschriften

Die für den Dienst notwendigen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal der Firma WYPE herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Firma WYPE im Rahmen der Ziffer 11.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Die Firma WYPE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

8. Unterbrechung der Reinigung im Kriegs- oder Streikfall

Bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Firma WYPE den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist die Firma WYPE verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Nichtzahlung des Entgeltes

Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen der Firma WYPE nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann die Firma WYPE bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Firma WYPE bleibt jedoch überlassen, die Höhe ihres Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Firma WYPE durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der Firma WYPE wird der Vertrag nicht berührt.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet die Firma WYPE im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet die Firma WYPE Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Nicht-kaufmann, haftet die Firma WYPE auch für Schäden, die ihre sonstigen Erfüllungsgehilfen verursachen. Obliegt der Firma WYPE ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht: € 5.000.000.- für Personenschäden; € 5.000.000.- für Sachschäden je Schadensfall; € 5.000.000.- für Schlüsselschäden je Schadensfall; €5.000.000.- für Tätigkeitsschäden. Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma WYPE in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrische Anlagen o.ä.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.

13. Zahlung des Entgelts

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages stellt die Firma WYPE seine Leistung jeweils zum letzten des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Die Firma WYPE ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn die Firma WYPE den Auftraggeber über die Art der folgenden Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Firma WYPE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma WYPE über den Betrag verfügen kann. Mahnungen werden dem Auftraggeber mit € 10,00 in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist die Firma WYPE berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen. Sollten der Firma WYPE Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser der Firma WYPE gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, oder Schecks nicht eingelöst werden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Die Firma WYPE ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorrauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und bis zur vollständigen Zahlung keine weiteren Leistungen zu erbringen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, so ist die Firma WYPE berechtigt die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.

14. Preisänderung

Die Firma WYPE kann eine Preisanpassung bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen vom Auftraggeber verlangen:

(a)    Als Anteil der Lohn- und Lohnfolgekosten am Gesamtpreis werden 90% vereinbart.

(b)    Ergeben sich nach Abschluss dieses Vertrages tarifliche Lohnänderungen (Erhöhung oder Senkung), andere tarifliche Vereinbarungen (z.B. Arbeitszeitverkürzungen) oder Änderungen bei den Sozialabgaben, die sich unmittelbar auf die Lohn- und/oder Lohnfolgekosten auswirken, so können die in § 1 vereinbarten Preise auf schriftlichen Antrag und unter Nachweis des Grundes durch die Firma WYPE geändert werden.

(c)    Für die Frage, ob und in welchem Umfang eine Lohnänderung vorliegt, ist der zwischen dem Gebäudereiniger-Handwerk des jeweiligen Tarifgebiets und den zuständigen Gewerkschaften abgeschlossene Lohn- und Rahmentarifvertrag maßgebend.

(d)    Preisänderungen, die aufgrund neu abgeschlossener Tarifverträge vereinbart werden, treten frühestens am Tage in Kraft, der von den Tarifvertragsparteien ausgehandelt worden ist. Anträge, die später als drei Monate nach Abschluss des Tarifvertrages eingehen, können nur vom ersten Tag des Eingangsmonats an berücksichtigt werden. Der Eingang eines Änderungsantrags ist dem Antragsteller unter Angabe des Eingangsdatums schriftlich zu bestätigen; in Zweifelsfällen ist das Datum des Posteingangsstempels entscheidend.

(e)    Eine Preisanpassung kann frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn vereinbart werden.

15. Vertragsbeginn, Vertragskündigung.

Der Vertragsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.  Das Vertragsverhältnis kann nach der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.03., 30.6., 30.09. oder 31.12. eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

16. Vertragswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Regensburg.

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